Nehmen Sie sich daher stets ausreichend Bedenkzeit und unterschreiben Sie niemals unter Zeitdruck. Lassen Sie sich Verträge am besten zur Prüfung mit nach Hause geben. Möchten Sie dennoch vor Ort abschliessen, sollten Sie um ein schriftlich vereinbartes, freiwilliges Rücktrittsrecht bitten.

 

Unter einem Haustürgeschäft versteht man den Kauf von Waren oder Dienstleistungen, der ausserhalb von festen Geschäftsräumen abgeschlossen wird. Da Konsumentinnen und Konsumenten in solchen Situationen oft unvorbereitet sind („Überrumpelungseffekt“), gewährt das Gesetz einen besonderen Schutz durch ein 14-tägiges Rücktrittsrecht. Käufe in einem regulären Ladenlokal oder auf Messen und Märkten (wie der LIHGA) gelten rechtlich grundsätzlich nicht als Haustürgeschäft. Dort geht der Gesetzgeber davon aus, dass Sie sich gezielt dorthin begeben haben, weshalb dort in der Regel kein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht.

 

Sämtliche Angaben sind ohne Gewähr und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung.

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